Nach den schweren Hagelgewittern, welche Ende Juni über Teile des Kantons Luzern zogen, sind noch immer viele Dächer von Gebäuden provisorisch mit Blachen abgedeckt. Die Luzerner Polizei mahnt in diesem Jahr zu besonderer Vorsicht im Umgang mit Feuerwerk am 1. August. Besonders wichtig ist es, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Jedes Jahr passieren Unfälle wegen unvorsichtigem Umgang mit Feuerwerk, bei welchen sich Personen verletzen. Dieses Jahr kommt noch ein weiterer wichtiger Faktor dazu: Ende Juni und auch noch im Juli zogen schwere Hagelgewitter über diverse Gemeinden des Kantons Luzern. Durch den äusserst starken Hagelschlag wurden etliche Dächer massiv beschädigt. Als erste Notfallmassnahmen wurden die defekten Dächer mit Blachen gedeckt und notdürftig repariert. Herabfallende, noch brennende Feuerwerkskörper können diese beschädigen und stellen ein enormes Brandrisiko dar.
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Die Luzerner Polizei bittet um besondere Vorsicht beim Abbrennen von Feuerwerk oder um den Verzicht davon in betroffenen Gebieten.
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Wichtige allgemeine Tipps:
• Rauchverbot einhalten
• Feuerwerkskörper nicht in Hosen-, Veston- oder Manteltaschen herumtragen (auch sogenannte "Frauenfürze" können gefährlich sein; sie können sich unter bestimmten Umständen, z.B. durch Reibung, selbst entzünden und schwere Verbrennungen verursachen)
• Gebrauchsanleitung für Feuerwerk rechtzeitig - also bei Tageslicht - durchsehen und beim Abbrennen strikte befolgen
• Feuerwerkskörper und Zündhölzer gehören nicht in die Hände unbeaufsichtigter Kinder
• Nur immer einen einzelnen Feuerwerkskörper abbrennen, das übrige Material in mehreren Metern Entfernung ablegen. Raketen nur aus gut verankerten Röhren abfeuern
• Geht ein Feuerwerkskörper nach der Zündung nicht sofort los, soll man sich diesem frühestens nach 15 Minuten nähern
• Aus Sicherheitsgründen ist in Siedlungen und Gebäudenähe von zerstörten Dächern auf das Zünden von Feuerwerk zu verzichten
• Wer mit Feuerwerk oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zur eigenen Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen