Wie das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement mitteilt, erachtet der Luzerner Regierungsrat die seit dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertausgleichsregelung weiterhin als zweckmässig und mit dem Wortlaut im Raumplanungsgesetz vereinbar. Gleichwohl hat der Bundesrat ab dem 1. Mai 2019 einen Einzonungsstopp für den Kanton Luzern verhängt. Die Luzerner Regierung erachtet diese Sanktionierung als ungerechtfertigt, zumal der Kanton Luzern im Gegensatz zu anderen Kantonen die bundesrechtlichen Vorgaben zum Mehrwertausgleich bereits frühzeitig umgesetzt hat. Dabei sieht die Luzerner Lösung sogar eine Mehrwertausgleichsregelung bei Um- und Aufzonungen vor, obwohl dies vom Bundesrecht gar nicht gefordert wird. Damit das Moratorium so kurz wie möglich gehalten werden kann, hat der Regierungsrat dem Kantonrat bereits Anfang April die entsprechende Botschaft zur Anpassung des Planungs- und Baugesetzes unterbreitet (siehe Mitteilung vom 2. April 2019). Dies, damit der einzige vom Bund beanstandete Punkt wieder bundesrechtskonform ausgestaltet ist. Die Änderung umfasst eine Senkung der Grenze, ab der für Mehrwerte aus Einzonungen eine Abgabe zu erheben ist, von 100'000 auf 50'000 Franken sowie eine ersatzlose Streichung der Mindestfläche von 300 m2.
Vom Einzonungsstopp sind aktuell nur wenige Gemeinden im Kanton Luzern betroffen. Gemeinden, die mitten im Prozess der Ortsplanungsrevision stehen, müssen diesen nicht unterbrechen, sondern können wie geplant damit fortfahren und die Ortsplanung dem Regierungsrat zur Genehmigung einreichen. Der Regierungsrat wird nach Ablauf des Einzonungsmoratoriums die noch ausstehenden Genehmigungen vornehmen.